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Können Sie online geschieden werden?

Voraussetzungen für eine Online-Scheidung:

Sie können Online geschieden werden, wenn eine einvernehmliche Scheidung vorliegt und das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Was ist „Einvernehmlich“?

Einvernehmlich ist die Scheidung, wenn
Sie und Ihre Partner Ihre Angelegenheiten vollständig geregelt haben und eine Einigung über folgende Punkte bereits erzielt wurde.
  • Sorgerecht/Umgang mit den Kindern
  • Unterhalt
  • Zugewinn
  • Hausrat
  • Wohnungszuweisung
Sie können also viele Kosten sparen, wenn Sie sich frühzeitig über wichtige Fragen einigen und diese Einigung bis zuletzt auch aufrecht erhalten. Die Kosten der Scheidung bestimmen sich auch nach den Punkten, die nicht vor Gericht geklärt werden müssen.
Sollten die vorstehenden Punkte später streitig werden, kann trotzdem mit der Online-Scheidung erst einmal begonnen werden.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Es beginnt, wenn die Ehegemeinschaft aufgehoben ist. Der einfachste Bestimmungszeitpunkt ist der Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung. Aber auch innerhalb der Wohnung kann man von einander getrennt leben, wenn die wechselseitigen Versorgungsleistungen eingestellt worden sind.

Wann kann der Antrag auf Scheidung gestellt werden?


Sollte der Versorgungsausgleich (Rente) durch einen Ehevertrag ausgeschlossen sein, dann ist der Scheidungsantrag erst 10 bis 11 Monate nach Ablauf der Trennung zu stellen. Wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, kann der Scheidungsantrag schon 9 Monate nach der Trennung gestellt werden.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs findet von Amts wegen statt, wenn durch Ihren Ehevertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Es kann darüber hinaus beantragt werden, dass eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht stattfindet. In diesem Falle bitten wir Sie, einen Termin mit der Rechtsanwaltskanzlei Martini & Martini zu vereinbaren, weil dann keine unstreitige Scheidung vorliegt und eine Internet-Scheidung für Sie nicht in Betracht kommt.