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Kosten

Kosten des Scheidungsverfahrens bei der einvernehmlichen Scheidung, sind, weil die Kosten des Rechtsanwalts und des Gerichts durch beide Ehegatten geteilt werden, besonders günstig.

Der Gegenstandswert der Scheidung wird vom jeweiligen Familiengericht, welches die Scheidung durchführt, festgesetzt. In der Regel wird der dreifache Wert des Nettoeinkommens beider Ehegatten als Grundlage herangezogen. Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind kein Einkommen. Arbeitslosengeld I dagegen schon. Es ist das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung des Scheidungsantrages maßgebend. Einkommensverminderungen reduzieren den Streitwert nicht. Sollte im Laufe des Scheidungsverfahrens eine Einkommensverbesserung vorliegen, kann der Streitwert erhöht werden. Dieses liegt im Ermessen des Gerichts.

Schulden können den Streitwert senken. Viele Gerichte rechnen Schulden, wenn sie monatlich in Form von Ratenrückzahlungen bedient werden, als Streitwert mindernd in voller Höhe an.

Beispiel:

Eheleute Müller lassen sich scheiden. Herr Müller ist Alleinverdiener. Er hat ein Nettoeinkommen von insgesamt monatlich 2.500,00 €. Hiervon zahlt er 500,00 € Schuldzinsen wegen Ausgaben der persönlichen Lebensführung der Familie. Der Einkommensstreitwert für die Scheidung beträgt daher 2.500,00 € - 500,00 € x 3 = 6.000,00 €.

Manche Gerichte beachten jedoch diesen Abzug der Verbindlichkeiten nicht.

Hinzu kann der Vermögensstreitwert treten. Im Großraum Berlin wird der Vermögensstreitwert bei der einvernehmlichen Scheidung in der Regel nicht hinzugerechnet.

Manche Richter sind bereit, im Falle der einvernehmlichen Scheidung den Streitwert um bis zu 25 % weiter abzusenken. Wir werden dieses im Falle der Beauftragung für Sie beantragen. Einen Rechtsanspruch hierauf haben Sie nicht.

Hinzukommt bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Zuschlag von 1.000,00 € bis maximal 2.000,00 €.

Geringverdiener können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Scheuen Sie sich nicht, uns hiernach zu fragen. Sie können sich das Formular in der Downloadsektion herunterladen. Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllten des Prozesskostenhilfeformulars benötigen, können Sie einen Termin mit unserem Büro vereinbaren. Wir helfen Ihnen gerne.

Übrigens: Scheidungskosten sind immer noch steuerlich absetzbar. Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne weiter.