Nur ein Anwalt
Sie haben sich entschieden, gemeinsam den Weg der Ehescheidung zu gehen und sind bereit, weil Sie sich in allen Punkten der Scheidung einig sind, nur einen Anwalt zu beauftragen. Hier wird oft der Begriff „gemeinsamer“ Anwalt gebraucht. Deswegen hier zur Klarstellung: Den „gemeinsamen“ Anwalt gibt es nicht. Nur einer von Ihnen beauftragt einen Anwalt. Der andere braucht deswegen keinen Anwalt, weil Sie sich einvernehmlich, also nicht streitig, scheiden lassen. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass derjenige, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, sich einen Anwalt nimmt.
Die Beauftragung eines Anwalts führt in der Regel zu einer Kostenersparnis. Grundsätzlich muss aber derjenige, der den Anwalt beauftragt, seinen Anwalt in voller Höhe bezahlen. Viele Ehepaare einigen sich auf eine andere Kostenfolge. Die Anwaltskosten und die Gerichtskosten werden werden geteilt. Dieses ist möglich, bedarf aber eines Vertrages. Der Vertrag wird Ihnen nach unserer Beauftragung zugeschickt.
Der beauftragte Anwalt darf grundsätzlich nur einen von beiden Eheleuten beraten und vertreten. Das gilt auch für das Ehescheidungsverfahren, in dem der antragstellende Ehegatte auf Grund der gesetzlichen Vorschriften durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss. Der nicht vertretende Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag zu. Er kann keinen eigenen Antrag stellen. Wenn er eigene Anträge (auch zu Folgesachen) stellen möchte, benötigt er einen eigenen Anwalt.

